OBLIGATORISCHE SCHIESSPFLICHT

25 Mai 2024

Von Miguel Sabino

Formular : Bericht Obligatorisches Schiesspflicht

Bitte senden Sie den Vereinen den Schiessbericht bis spätestens am 15. September 2024 an den Kantonalverantwortlichen.

Miguel Sabino
Rue des Colombes 5
1868 Collombey
news@fsvt.ch
079 927 84 45

Source : Kanton Wallis – Militärwesen

Das obligatorische Programm muss bis am 31. August 2024 in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden.

2024 sind folgende Angehörige der Armee schiesspflichtig

  • Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt), welche 2023 oder früher die Rekrutenschule absolviert haben;
  • Subalternoffiziere können zwischen dem Obligatorischen Programm 300 Meter (Stgw) oder 25 Meter (Pistole) wählen. Bestehen sie die Schiesspflicht auf die Distanz 25 Meter nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm auf 300 Meter schiessen;
  • Die Schiesspflicht dauert bis zum Jahre vor der Entlassung aus der Armee, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden
  • Armeeangehörige, welche 2024 aus der Armee entlassen werden, sind nicht mehr schiesspflichtig
  • Armeeangehörige, welche beim Austritt aus der Armee ab dem Jahr 2024 die persönliche Waffe (Stgw) in Eigentum übernehmen möchten, müssen in den letzten 3 Kalenderjahren vier Bundesübungen (z.B. drei Mal das Obligatorische und ein Mal das Feldschiessen) mit der entsprechenden Waffe absolviert haben.

Dispensierte

  • Schiesspflichtige, die im Jahr 2024 mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten;
  • Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage Ausbildung oder Einsatz für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte oder die humanitäre Hilfe leisten;
  • les militaires astreints au tir qui ont obtenu un congé pour l’étranger avant le 1er août, ainsi que les militaires astreints au service qui rentrent d’un congé à l’étranger et qui ne sont rééquipés d’une arme personnelle qu’après le 31 juillet;
  • Schiesspflichtige, deren persönliche Waffe vorsorglich abgenommen wurde und die diese erst nach dem 31. Juli zurückerhalten;
  • Militärdienstpflichtige, die wieder in die Armee eingeteilt werden und mit der persönlichen Waffe erst nach dem 31. Juli wieder ausgerüstet worden sind;
  • die von einer medizinischen Untersuchungskommission (UC) Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
  • die von der Militärbehörde des Wohnortkantons wegen Freiheitsentzug, Krankheit, Unfall oder Mutterschaft Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
  • Schiesspflichtige, die wegen Dienstverweigerung in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug stehen
  • Schiesspflichtige, die ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst eingereicht haben, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt;
  • Schiesspflichtige, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

Ort der Absolvierung der Schiesspflicht

Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden. Anerkannte Schiessvereine sind verpflichtet, Angehörige der Armee an den Bundesübungen kostenlos teilnehmen zu lassen. Die Erfüllung der ausserordentlichen Schiesspflicht im WK ist nicht gestattet.

Dispensationen wegen Krankheit oder Unfall

Schiesspflichtige, die wegen Krankheit oder Unfall das obligatorische Programm bis zum 31. August in ihrem Verein nicht schiessen oder aus den gleichen Gründen nicht zum Nachschiesskurs einrücken können, haben sofort ein Dispensationsgesuch unter Beilage eines verschlossenen Arztzeugnisses an die kantonale Militärbehörde des Wohnorts zu richten.

Schiesspflichtkontrolle

Das Dienst-, Schiessbüchlein respektive der militärische Leistungsausweis, ein amtlicher Ausweis sowie die Aufforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht (Form. 1.23) sind beim Antreten zur obligatorischen Schiessübung mitzubringen und dem Vereinsvorstand abzugeben. Der Schiesspflichtige, welcher ohne Aufforderung erscheint, darf nicht abgewiesen werden. Der Schützenverein erstellt ein neutrales Standblatt. Der Schiessverein prüft die Identität des Schiesspflichtigen und kontrolliert ein allfälliges bereits geschossenes obligatorisches Programm. Das Resultat des obligatorischen Programms ist jedem Schiesspflichtigen durch den Schiessverein in den Leistungsausweis und in der VVA einzutragen.

Programm 300 m

  • 5 Schuss Einzelfeuer auf Scheibe A5
  • 5 Schuss Einzelfeuer auf Scheibe B4
  • 1 x 2 Schüsse: Schnellfeuer auf Scheibe B4
  • 1 x 3 Schüsse: Schnellfeuer auf Scheibe B4
  • 1 x 5 Schüsse: Schnellfeuer auf Scheibe B4

Anforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht / Wiederholung

Sturmgewehr: Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn mindestens 42 Punkte erreicht und höchstens drei Nuller geschossen wurden.

Pistole: Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn mindestens 120 Punkte erreicht und nicht mehr als drei Nuller geschossen wurden.

Schiesspflichtige, welche die Anforderungen nicht erfüllen, können das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition im selben Verein höchstens zweimal wiederholen.

Verbliebene

Die Schiesspflichtigen, welche die Schiesspflicht auf 300 m nach zwei Wiederholungen nicht bestanden haben, müssen von der kantonalen Militärbehörde zu einem eintägigen, unbesoldeten Kurs für Verbliebene aufgeboten werden.

Nachschiesskurs

Schiesspflichtige, inkl. Subalternoffiziere, welche das Obligatorische Programm nicht vorschriftsgemäss in einem anerkannten Schiessverein geschossen haben, müssen ihre Schiesspflicht im nachstehenden Nachschiesskurs erfüllen.

Samstag, den 9. November 2024, 0830 Uhr – 1130 Uhr, Schiessanlage Champsec / Sitten. Standblattausgabe bis spätestens 1100 Uhr.

Es werden keine persönlichen Marschbefehle für den Nachschiesskurs erlassen. Diese Bekanntmachung gilt als Aufgebot und ist verbindlich. Die fahrlässige oder vorsätzliche Nichterfüllung der Schiesspflicht kann von der kantonalen Militärbehörde in leichten Fällen, gemäss Militärstrafgesetz, disziplinarisch bestraft werden. In diesem Kurs kann nur das Obligatorische Programm 300 m geschossen werden. Für Subalternoffiziere die nicht mit dem Stgw 90 ausgerüstet sind, steht eine Waffe vor Ort zur Verfügung. Es wird weder Sold, noch Reiseentschädigung ausgerichtet

Es ist in zweckmässiger und der Jahreszeit angepasste Zivilkleidung vor Ort zu erscheinen. Mitzubringen sind: persönliche Waffe, Gewehrputzzeug, Gehörschutz, Schiessbrille (sofern im DB eingetragen), Messer, Dienst- und Schiessbüchlein, bzw. der militärische Leistungsausweis mit dem Aufforderungsschreiben 2024 sowie ein amtlicher Ausweis.

Kleidung: Angemessene Zivilkleidung, die der Jahreszeit entspricht.

KONTAKT

Office cantonal des affaires militaires
Arrondissements militaires
Rue des Casernes 40
Case postale 669
1951  Sion

  027 606 52 00
  militaire@admin.vs.ch

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