Berichterstattung aus dem VBS

28 Aug 2009

Bern, 27.08.2009 – Statements von Bundesrat Ueli Maurer, Chef VBS, und Dr. Brigitte Rindlisbacher, Generalsekretärin VBS, anlässlich der Medienkonferenz „Berichterstattung aus dem VBS“ im Medienzentrum Bundeshaus in Bern am 27. August 2009.
Es gilt das gesprochene Wort!
Neuerungen rund um die Dienstwaffe
Zur Erinnerung: Am 10. Juni 2009 hatte das Parlament eine erste Vorlage zur Änderung des Militärgesetzes abgeschrieben. Die beiden Kammern hatten sich über die bundesrätlichen Vorschläge zu Dienstleistungen im Ausland nicht einigen können.
Das VBS hat innert weniger Wochen eine zweite Vorlage mit den unbestrittenen Punkten in den Bundesrat gebracht. Die Regierung hat die Vorlage in der vergangenen Woche verabschiedet und an das Parlament weitergeleitet.
Ich möchte vor allem auf den Artikel 113 hinweisen, der eine vertiefte Prüfung der Gründe ermöglicht, welche die Aushändigung einer Dienstwaffe verhindert. Unser Ziel ist klar: Wir wollen Missbräuche verhindern!
Artikel 113 soll es der Armee erlauben, Einblick in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten zu nehmen und eine Personen-Sicherheitsüberprüfung zu verlangen. Es ist eine Kann-Vorschrift. Der Chef VBS und der Chef der Armee werden nach Inkrafttreten dieser Bestimmung ein Verfahren festlegen, nach dem alle Stellungspflichtigen auf Hinderungsgründe für die Waffenabgabe überprüft werden.
Zum weiteren Vorgehen bezüglich der Ordonnanzwaffen hatte der Bundesrat im letzten Februar Eckwerte festgelegt. An der Heimabgabe hat er grundsätzlich festgehalten.
Das VBS hat Optimierungsmöglichkeiten aufgezeigt und die entsprechenden Verordnungsentwürfe bei den Kantonen und interessierten Verbänden in die Vernehmlassung gegeben. Diese ist weitgehend positiv ausgefallen.
Das VBS wird nun dem Bundesrat Folgendes vorschlagen:
• Es werden Massnahmen eingeführt, um Gefährdungen der Waffenträger selbst oder von Drittpersonen zu begegnen. Darunter fallen im Wesentlichen folgende Punkte:
• Die soeben erwähnte vertieftere Abklärung des Gefahrenpotenzials der Stellungspflichtigen bei der Rekrutierung.
• Verpflichtung der Kader, Armeeangehörige mit Gewalt- oder Suizidpotenzial zu melden, damit dann von Fachleuten abgeklärt werden kann, ob ihm die Waffe vorsorglich abgenommen werden muss.
• Auch Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sowie behandelnde Zivilärzte, Psychiater und Psychologen sollen aufgefordert werden, Anzeichen oder Hinweise auf drohende Waffenmissbräuche zu melden.
• Jeder Armeeangehörige soll seine Waffe ohne Angabe von Gründen und ohne Kosten bei einem Logistik-Center oder einer Retablierungsstelle der LBA hinterlegen können. Er muss aber seinen militärischen Pflichten nachkommen (ausserdienstliche Schiesspflicht, Einrücken mit vollständiger Ausrüstung).
• Die Möglichkeit, die persönliche Waffe nach Beendigung der Wehrpflicht zu Eigentum zu erwerben, bleibt bestehen. Aber in Angleichung an das zivile Waffenrecht muss der Interessent einen Waffenerwerbsschein vorlegen, den er selbst beschafft hat. Damit werden auch die entsprechenden Abklärungen durch die zivilen Behörden vorgenommen.
• Jungschützen sollen ein Leihsturmgewehr erst ab dem 18. Altersjahr mit nach Hause nehmen dürfen, aber ausschliesslich ohne Verschluss. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht alle Schiessvereine sichere Aufbewahrungsräume für die Leihwaffen anbieten können.
Diese Neuerungen sollen auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten. Früher ist dies aus organisatorischen und praktischen Gründen nicht möglich.

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